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Artikel der Kategorie März, 2012

Jobticket: Zufluss des geldwerten Vorteils schon bei Überlassung zur Nutzung

März 26, 2012 Von: Gabriele Gründling Kategorie: Steuerblog Kommentare deaktiviert

JobticketErhalten Sie als Angestellter aufgrund von Vereinbarungen Ihres Arbeitgebers mit den Verkehrsbetrieben ein verbilligtes Jobticket als Jahreskarte, so fließt Ihnen der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bereits mit der Ausgabe des Jobtickets zu. Hierbei ist es unerheblich, dass die Bezahlung an die Verkehrsbetriebe nicht jährlich, sondern monatlich erfolgt. Denn durch die Ausgabe der Tickets verschafft der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Rechtsanspruch auf den Erwerb verbilligter Tickets mit der Geltungsdauer von jeweils einem Jahr.

Die monatliche Zahlung stellt sich nur als Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrags dar.  Der Abgabepreis für die Nutzer des Jobtickets errechnet sich aus dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Tarifpreis und der Zuzahlung der einzelnen Mitarbeiter. Die sich aus der Differenz dieser beiden Positionen ergebende Verbilligung der Jobtickets gegenüber den regulären Jahreskarten fließt als geldwerter Vorteil zu. Dabei findet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge Anwendung, von der für die Lohnsteuer ein Pauschalabschlag von 4 % vorgenommen werden darf.

Beispiel: Die Monatsfahrkarte kostet regulär 100 EUR. Der Verkehrsträger räumt dem Arbeitgeber eine Ticketermäßigung von 10 % ein. Dieser wiederum verlangt von seinen Mitarbeitern jeweils 45 EUR monatlich. 

üblicher Preis 100,00 EUR
Jobticketermäßigung 10 % – 10,00 EUR
vom Arbeitgeber entrichteter Preis 90,00 EUR
davon 96 % 86,40 EUR
Zuzahlung Arbeitnehmer – 45,00 EUR
geldwerter Vorteil (Sachbezug) 41,40 EUR 

Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-EUR-Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR außer Ansatz. Der dem Arbeitgeber eingeräumte Rabatt muss nicht versteuert werden.

Quelle: Deubner Verlag, Mandanteninformation
Foto: Kristin Charlotte Schmeding/pixelio.de

 

neuer Kfz-Steuer-Rechner online

März 15, 2012 Von: Gabriele Gründling Kategorie: Steuerblog Kommentare deaktiviert

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Internetseite einen neuen Online-Rechner zur Ermittlung der Kfz-Jahressteuer für Pkw veröffentlicht. Hierzu führt das BMF weiter aus: Der Rechner geht von „einfachen“ Fällen aus. Besonderheiten wie Saisonkennzeichen und Vergünstigungen werden nicht berücksichtigt. Die errechneten Werte sind unverbindlich, rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend.

Klicken Sie hier, um zum Kfz-Steuer-Rechner zu gelangen

 

 

Foto Thorben Wengert/pixelio.de

Umzug in Etappen: Wie weit geht die berufliche Veranlassung?

März 08, 2012 Von: Gabriele Gründling Kategorie: Steuerblog Kommentare deaktiviert

Der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten setzt voraus, dass private Gründe eine untergeordnete Rolle spielen. Arbeitsplatzwechsel oder eine erhebliche Zeitersparnis für die Fahrten zur Arbeit (lt. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: etwa 1 Stunde täglich) sind typische Anzeichen für eine berufliche Veranlassung. Bei einem Umzug in Etappen – zunächst in eine “Zwischenlösung” und später in die endgültige Bleibe – stellt sich die Frage, ob der zweite Umzug privat oder auch noch beruflich veranlasst ist.

 

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Handwerkerleistungen: Erd- und Pflanzarbeiten im Garten sind steuerbegünstigt!

März 02, 2012 Von: Gabriele Gründling Kategorie: Steuerblog Kommentare deaktiviert

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kann seine Einkommensteuerlast um 20 % der Lohnkosten mindern – maximal um 4.000 EUR pro Jahr. Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind mit 20 % und einem Höchstbetrag von 1.200 EUR ansetzbar.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können jetzt sogar umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten abgezogen werden. So entschied der BFH zugunsten eines Ehepaars, das seinen Garten komplett umgestalten ließ und hierfür Lohnkosten in Höhe von 7.600 EUR aufwendete. Das Finanzamt erkannte die Lohnkosten nicht an und argumentierte, dass durch die Gartenarbeiten etwas “Neues” geschaffen wurde, handwerkliche Maßnahmen im Rahmen einer Neubaumaßnahme aber nicht begünstigt sind. Der BFH hielt jedoch dagegen, dass die Steuerbegünstigung auch dann zu gewähren ist, wenn die Handwerkerleistung zu Herstellungskosten führt (also etwas “Neues” schafft). Somit kann auch das erstmalige Anlegen eines Gartens steuerlich gefördert werden.

Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für alle, die in ihrem privaten Garten umfangreiche Erd- und Bauarbeiten ausführen lassen. Es ist allerdings kein Freibrief, um künftig sämtliche Neubaukosten (z.B. für ein Einfamilienhaus) steuerlich abziehen zu können. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Neubau der vom Gesetz geforderte Haushalt noch nicht besteht, so dass eine Neubaumaßnahme auch noch nicht den erforderlichen Bezug zum Haushalt aufweisen kann

Quelle: Deubner-Verlag Mandantinformationen

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de