Steuerliche Behandlung der Bezüge an Bundesfreiwilligendienstleistende
Bisher waren Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des Wehrsoldgesetztes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WSG) und Zivildienstleistende aufgrund des Zivildienstgesetztes (§ 35 ZDG) erhielten, steuerfrei (§ 3 Nr. 5 EStG).
Die Wehrpflicht wurde ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst ersetzt (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz vom 28.4.2011, BGBl. I 2011, 678).
Daneben wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt (Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.4.2011, BGBl. I 2011, 687).
Jetzt gehen Freiwilligendienstleistende künftig ein Dienstverhältnis ein.
Die Bezüge (insbesondere sog. Taschengeld) für den Bundesfreiwilligendienst werden – vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung – zunächst und solange im Billigkeitswege (§ 163 AO) steuerfrei gestellt, wie die Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden ebenso steuerfrei behandelt werden.
Unabhängig davon müssen die Arbeitgeber auch bei einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten, insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung 2011/2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung) und die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null).
Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetztes (JStG) 2013 vorgelegt. Im Rahmen des JStG 2013 ist geplant die Steuerbefreiung für Geld- und Sachbezüge (§ 3 Nr. 5 EStG-E) zu überarbeiten. Die Steuerbefreiung für Geld- und Sachbezüge soll sich sodann auf Wehrpflichtige des Grundwehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz und auf Zivildienstleistende (§ 35 ZDG) sowie auf die Heilfürsorge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WSG) beschränken. Daraus folgt, dass die Entlohnung für sog. „Bufdis (= Bundesfreiwilligendienst Beschäftigte)“ steuerpflichtig wird.
Quelle http://www.zeitstaerken.de/aktuelles.html - Jürgen Hegemann
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