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		<title>Entfernungspauschale bei mehreren Fahrten an einem Arbeitstag</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Nov 2012 09:22:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Arbeitnehmer können aufgrund berufsspezifischer Gegebenheiten oder arbeitsvertraglicher Regelungen dazu gezwungen sein, arbeitstäglich mehr als eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durchzuführen. Dies ist insbesondere in der Gastronomie, in Krankenhäusern, bei Ärzten sowie Bereitschaftsdiensten möglich. In allen Fällen sin ddurch die Entfenungspauschale alle Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abgegolten, auch wenn nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/11/211460_web_R_K_by_C.-Nöhren_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-419" title="211460_web_R_K_by_C. Nöhren_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/11/211460_web_R_K_by_C.-Nöhren_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="153" /></a>Arbeitnehmer können aufgrund berufsspezifischer Gegebenheiten oder arbeitsvertraglicher Regelungen dazu gezwungen sein, arbeitstäglich mehr als eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durchzuführen. Dies ist insbesondere in der Gastronomie, in Krankenhäusern, bei Ärzten sowie Bereitschaftsdiensten möglich.</p>
<p>In allen Fällen sin ddurch die Entfenungspauschale alle Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abgegolten, auch wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich anfallen. Daraus folgt: die Entfernungspauschale ist unabhängig von beruflichen Gegegebenheiten und kann arbeitstäglich nur ein Mal angesetzt werden.</p>
<p>Quellen: BFH Beschluß v. 11.09.2012 VI B 43/12  und Newsletter Neufang Akademie</p>
<p>Foto: pixelio.de/C. Nöhren</p>
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		<title>Entfernungspauschale bei einer Fährverbindung</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Oct 2012 07:49:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für die Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Zur Bestimmung dieser Strecke ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen. Liebt eine Fährverbindung auf der Strecke, ist die Fahrtstrecke der Fähre selbst nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden &#160; &#160; Quelle: Neufang-Akademie Foto: Paul-Georg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/10/79551_web_R_K_by_Paul-Georg-Meister_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-414" title="79551_web_R_K_by_Paul-Georg Meister_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/10/79551_web_R_K_by_Paul-Georg-Meister_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="136" /></a>Für die Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Zur Bestimmung dieser Strecke ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen. Liebt eine Fährverbindung auf der Strecke, ist die Fahrtstrecke der Fähre selbst nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Neufang-Akademie</p>
<p>Foto: Paul-Georg Meister/pixelio.de</p>
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		<title>nun kommt sie definitiv &#8211; die elektronische Lohnsteuerkarte</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 11:20:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ab 2013 kommt sie nun definitiv, die elektronische Lohnsteuerkarte. Nachdem letztmals für 2010 Steuerkarten auf Papier ausgestellt und ausgegeben wurden, wurde die elektronische Lohnsteuerkarte immer wieder verschoben, seitdem galten per se erstmal die Besteuerungsmerkmale von 2010. Da ab 2013 die Arbeitgeber Steuerklasse, Freibeträge, Zahl der Kinder etc. elektronisch abrufen, gelten die bisher auf der Lohnsteuerkarte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/10/509150_web_R_K_by_Stefan-Bayer_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-407" title="509150_web_R_K_by_Stefan Bayer_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/10/509150_web_R_K_by_Stefan-Bayer_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="204" /></a>Ab 2013 kommt sie nun definitiv, die elektronische Lohnsteuerkarte. Nachdem letztmals für 2010 Steuerkarten auf Papier ausgestellt und ausgegeben wurden, wurde die elektronische Lohnsteuerkarte immer wieder verschoben, seitdem galten per se erstmal die Besteuerungsmerkmale von 2010. Da ab 2013 die Arbeitgeber Steuerklasse, Freibeträge, Zahl der Kinder etc. elektronisch abrufen, gelten die bisher auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge nicht mehr. Denken Sie daran, für 2013 neue Freibeträge zu beantragen, damit Sie nicht am Monatsende eine böse Überraschung erleben. Die Formulare dazu bekommen Sie online im <a href="https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0" target="_blank">Formularcenter des Bundesfinanzministeriums</a>.</p>
<p>Illustration: pixelio.de/Stefan Bayer</p>
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		<title>Elterngeld: Vereinfachung für die Verwaltung bringt Einbußen bei den Eltern</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Sep 2012 14:23:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.2013 geboren oder adoptiert werden, wird der staatliche Zuschuss zumeist geringer ausfallen als zuvor. Das neue Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs behält zwar den Charakter der Leistung als Ersatz für das wegfallende Erwerbseinkommen bei. Dafür pauschaliert es aber die Steuern und Abgaben, um den durch die bisher aufwendige Einkommensermittlung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/09/181529_web_R_K_B_by_S.-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-403" title="181529_web_R_K_B_by_S. Hofschlaeger_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/09/181529_web_R_K_B_by_S.-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="135" /></a>Für Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.2013 geboren oder adoptiert werden, wird der staatliche Zuschuss zumeist geringer ausfallen als zuvor. Das neue Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs behält zwar den Charakter der Leistung als Ersatz für das wegfallende Erwerbseinkommen bei. Dafür pauschaliert es aber die Steuern und Abgaben, um den durch die bisher aufwendige Einkommensermittlung verursachten hohen Verwaltungsaufwand zu reduzieren.</p>
<p align="LEFT">Konkret bedeutet das: Ab 2013 ist für das Elterngeld nicht mehr der durchschnittliche Nettoverdienst laut Lohnabrechnung der letzten zwölf Monate vor der Geburt ausschlaggebend. Sondern es wird vom Bruttoeinkommen ein fiktives Nettoeinkommen berechnet und ein Pauschalsatz für die Sozialversicherung abgezogen. Da das neuberechnete Nettoeinkommen in der Regel geringer sein wird, schrumpft damit auch das Elterngeld.<span id="more-401"></span></p>
<p align="LEFT">Das liegt aber auch daran, dass künftig Freibeträge nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wer also beispielsweise hohe Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen hat, muss mit Einbußen beim Elterngeld rechnen.</p>
<p align="LEFT">Ferner konnte bislang mit einem Wechsel der Lohnsteuerklasse das Elterngeld erhöht werden, wenn der zu Hause bleibende Partner in eine günstigere Klasse wechselte. Künftig gilt der Satz weiter, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am längsten hatte. Der Wechsel in eine günstigere Klasse bringt dann nur noch Vorteile, wenn er mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet.</p>
<p align="LEFT">Hinweis: Bei den Gewinneinkünften (von Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten) erfolgt eine Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze sowie fiktiver Steuern. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird.</p>
<p align="LEFT">Quelle: Deubner-Verlag Mandanteninformationen<br />
Foto: S. Hofschläger/pixelio.de</p>
<p align="LEFT">
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		<title>Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Objekten, für die keine Mietspiegel oder ähnliche Vergleichswerte vorhanden sind</title>
		<link>http://kanzlei.org/index.php/2012/08/ermittlung-der-ortsublichen-miete-bei-objekten-fur-die-keine-mietspiegel-oder-ahnliche-vergleichswerte-vorhanden-sind/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Aug 2012 06:14:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerblog]]></category>

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		<description><![CDATA[In Fällen, in denen für Regionen im übrigen Bundesgebiet keine Mietspiegel vorhanden sind und eine ortsübliche Vergleichsmiete auch nicht auf andere Weise  ermittelbar ist (z.B. durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung), kann diese zur Prüfung der verbilligten Überlassung gemäß § 21 Abs. 2 EStG nach folgender Methode ermittelt werden: Ausgangsgröße ist die bundesdurchschnittliche Bruttokaltmiete je m2 für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/08/594087_web_R_K_B_by_Jens-Märker_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-395" title="594087_web_R_K_B_by_Jens Märker_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/08/594087_web_R_K_B_by_Jens-Märker_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="136" /></a>In Fällen, in denen für Regionen im übrigen Bundesgebiet keine Mietspiegel vorhanden sind und eine ortsübliche Vergleichsmiete auch nicht auf andere Weise  ermittelbar ist (z.B. durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung), kann diese zur Prüfung der verbilligten Überlassung gemäß § 21 Abs. 2 EStG nach folgender Methode ermittelt werden:</p>
<p>Ausgangsgröße ist die bundesdurchschnittliche Bruttokaltmiete je m2 für Wohnungen laut Mikrozensus 2006, Tabelle 14.1. Der aus der Tabelle entnommene Mietwert ist anhand des Preisindex für Mieten für jeden Veranlagungszeitraum mit einer jährlichen Steigerung um 1,15% des Ausgangswerts fortzuschreiben.</p>
<p><span id="more-394"></span></p>
<p>Anschließend ist die fortgeschriebene Miete entsprechend § 12 Wohngeldgesetz (vgl. Anlage 2) nach den der jeweiligen Region zugeordneten Mietstufe auf das entsprechende Mietpreisniveau anzupassen. Dabei ist im Falle der Stufen II bis V jeweils von den Mittelwerten auszugehen. Im Falle der Stufen I und VI sind die Mindestabweichungen anzusetzen (Stufe I = -16 %; Stufe VI= +25 %).</p>
<p>Sollte der Vergleich der vereinbarten Miete mit der nach oben beschriebenen Methode ermittelten ortsüblichen Miete dazu führen, dass die Grenze für die verbilligte Überlassung nach § 21 Abs. 2 EStG in Höhe von 66 % (bis einschließlich 2011: 56 % bzw. 75 %) unterschritten wird, bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass die tatsächliche Miete, die nach Art,<br />
Lage und Ausstattung vergleichbare ortsübliche Miete um nicht mehr als 34 % unterschreitet.</p>
<p>Senator der Finanzen Berlin, Erlass vom 24.01.2012, S 2253-1/2012-2, ESt-Kartei BE § 21 EStG Fach 2 Nr. 1001.</p>
<p>Foto Pixelio.de/Jens Märker</p>
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		<title>Lebensmittelspenden sind steuerfrei</title>
		<link>http://kanzlei.org/index.php/2012/08/lebensmittelspenden-sind-steuerfrei/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Aug 2012 08:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerblog]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer als Unternehmer Waren an die Tafeln spendete, musste unter Umständen mit einer hohen Steuernachzahlung rechnen. Denn kostenlos abgegebene Lebensmittel werden als Sachspenden bewertet. Diese unterliegen der Umsatzsteuer. Dieser Mechanismus führte bei vielen Unternehmern zu Steuernachzahlungen. Hätte der Bäcker, Metzger oder Gemüsehändler die Lebensmittel hingegen in den Müll geworfen statt zu spenden, hätte er keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/08/590184_web_R_K_by_Andreas-Hermsdorf_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-390" title="590184_web_R_K_by_Andreas Hermsdorf_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/08/590184_web_R_K_by_Andreas-Hermsdorf_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="136" /></a>Wer als Unternehmer Waren an die Tafeln spendete, musste unter Umständen mit einer hohen Steuernachzahlung rechnen. Denn kostenlos abgegebene Lebensmittel werden als Sachspenden bewertet. Diese unterliegen der Umsatzsteuer. Dieser Mechanismus führte bei vielen Unternehmern zu Steuernachzahlungen. Hätte der Bäcker, Metzger oder Gemüsehändler die Lebensmittel hingegen in den Müll geworfen statt zu spenden, hätte er keine Steuern zahlen müssen.</p>
<p>Am Wochenende war bekannt geworden, dass die Finanzverwaltung nun einlenkt. Werden Lebensmittel gespendet, deren Haltbarkeit abläuft, soll deren Wert auf null Euro festgesetzt werden, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Bund der Steuerzahler<br />
Foto: pixelio.de/Andreas Hermsdorf</p>
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		<title>Instandsetzung und Modernisierung: Umfangreiche Arbeiten führen zu Herstellungskosten</title>
		<link>http://kanzlei.org/index.php/2012/07/instandsetzung-und-modernisierung-umfangreiche-arbeiten-fuhren-zu-herstellungskosten/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Jul 2012 13:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerblog]]></category>

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		<description><![CDATA[Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Sie in der Regel bei Ihren Werbungskosten als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Solche Maßnahmen können aber auch zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie den Gebrauchswert und das Nutzungspotential des Gebäudes gegenüber dem Zustand beim Erwerb deutlich erhöhen. Aus Steuersicht ist das ungünstig, weil der Aufwand dann nur als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/07/530933_web_R_K_B_by_Rainer-Sturm_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-383" title="530933_web_R_K_B_by_Rainer Sturm_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/07/530933_web_R_K_B_by_Rainer-Sturm_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="272" /></a>Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Sie in der Regel bei Ihren Werbungskosten als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Solche Maßnahmen können aber auch zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie den Gebrauchswert und das Nutzungspotential des Gebäudes gegenüber dem Zustand beim Erwerb deutlich erhöhen. Aus Steuersicht ist das ungünstig, weil der Aufwand dann nur als Herstellungskosten gemeinsam mit dem Haus über die Abschreibung abgesetzt werden kann. </p>
<p align="left">Die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen führen dann zu Herstellungskosten statt zu Erhaltungsaufwendungen, wenn sie bei mindestens drei der Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) den Standard (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll) erhöht haben.Der Beurteilung sind diejenigen Maßstäbe zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs allgemein üblich waren, und nicht die des Baujahrs.</p>
<p align="left"><span id="more-382"></span></p>
<p align="left">In einem Fall des Finanzgerichts Köln war es in allen vier Kernbereichen zum Standardsprung gekommen, so dass die Richter die Aufwendungen als Herstellungskosten beurteilt haben:</p>
<p align="left">1. Die neuen Kunststofffenster mit Einhand-Dreh-Kippbedienung und ISO-Verglasung und neue Fensterbänke außen aus Kunststein ersetzten die fehlende Isolierung beim einfachsten Standard.</p>
<p align="left">2. Die einfache Elektroinstallation war technisch überaltert. Ihre Kapazität wurde durch fünfadrige Herdleitungen erweitert. Außerdem wurden moderne Sicherungskästen mit zusätzlichen Automaten eingebaut, die eine reibungslose Stromversorgung erst ermöglichten. </p>
<p align="left">3. Im Sanitärbereich gab es eine einfache Wasser- und Abwasserinstallation; die Badewannen wurden über Kohlebadeöfen mit Warmwasser versorgt. Dies war noch nicht einmal mehr einfachster Standard. Nach den Umbauarbeiten lag ein Sprung auf mindestens den mittleren Standard vor. (Die Warmwasserbereitung gehört zum Sanitärbereich und nicht zur Heizung.) </p>
<p align="left">4. Die ursprünglichen Einzelöfen und Mehrraum-Warmluft-Kachelöfen auf Kohlebasis wurden durch eine Gaszentralheizung ersetzt. Dies stellt einen Sprung vom einfachsten auf den mittleren Standard dar.</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman; font-size: small;"><span style="font-family: Times New Roman; font-size: small;">Quelle Deubner-Verlag Mandantenrundschreiben<br />
Foto: Pixelio.de/Rainer Sturm</span></span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kindergartenverpflegung: Kochkünste treiben die Steuer hoch</title>
		<link>http://kanzlei.org/index.php/2012/06/kindergartenverpflegung-kochkunste-treiben-die-steuer-hoch/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jun 2012 08:19:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerblog]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob ein regulär zu besteuernder Dienstleistungsumsatz vorliegt oder eine Essenslieferung, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, muss die Rechtsprechung in vielen Einzelfällen klären. Gastronomen verfolgen diese Steuerstreitigkeiten häufig sehr aufmerksam, da es für sie um viel Geld geht.  Kürzlich ist ein Unternehmer an den Bundesfinanzhof (BFH) herangetreten, der die Verpflegung in Kindergärten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/06/552352_web_R_K_B_by_Petra-Bork_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-376" title="552352_web_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/06/552352_web_R_K_B_by_Petra-Bork_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="136" /></a>Ob ein regulär zu besteuernder Dienstleistungsumsatz vorliegt oder eine Essenslieferung, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, muss die Rechtsprechung in vielen Einzelfällen klären. Gastronomen verfolgen diese Steuerstreitigkeiten häufig sehr aufmerksam, da es für sie um viel Geld geht. </p>
<p style="text-align: left;" align="left">Kürzlich ist ein Unternehmer an den Bundesfinanzhof (BFH) herangetreten, der die Verpflegung in Kindergärten und Schulen übernommen hatte. Das Finanzamt hatte seine Leistungen dem regulären Steuersatz von 19 % unterworfen. Der Unternehmer hingegen wollte den ermäßigten Steuersatz anwenden, da er von einer steuerbegünstigten Essenslieferung ausging.</p>
<p align="left"><span id="more-375"></span></p>
<p> Den Leistungen des Unternehmers lagen dabei folgende Vereinbarungen zugrunde: </p>
<ul>
<li>
<div align="left">Das Essensangebot sollte sich an den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der Kinder ausrichten.<br />
Der Unternehmer sollte ein altersgerechtes und abwechslungsreiches Essen bieten.<br />
Zur Sicherung und Kontrolle der Qualität der angebotenen Speisen sollten nach Bedarf Auswertungsgespräche geführt werden.<br />
Es wurden wöchentliche Speisepläne erstellt.<br />
Die Speisen sollten nicht vom Unternehmer, sondern von den Erziehern portioniert werden.<br />
Der Unternehmer reinigte Geschirr und Besteck und übernahm die Entsorgung der Essensreste. </div>
</li>
</ul>
<p align="left">Der BFH ging davon aus, dass in diesem Fall ein Dienstleistungsumsatz (= sonstige Leistung) vorliegt, der mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. Die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern ist nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Essenslieferung, wenn Standardspeisen abgegeben werden, die das Ergebnis einer einfachen und standardisierten Zubereitung sind (z.B. Pommes, Hamburger, Bratwurst in Imbissbetrieben). </p>
<p align="left">Im Urteilsfall lagen zusätzliche Dienstleistungselemente vor wie die Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck. Aber selbst wenn diese zusätzlichen Serviceleistungen außer Betracht gelassen werden, ist von einem regulär zu besteuernden Dienstleistungsumsatz auszugehen. Denn bereits die Abgabe von qualitativ höherwertigen Speisen &#8211; wie im Urteilsfall &#8211; führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes. </p>
<p align="left">Hinweis: Der Beschluss lässt erkennen, dass der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Imbissbetriebe beschränken will. Falls Sie einen Partyservice betreiben, sollten Sie davon ausgehen, dass Ihre Leistungen allesamt mit dem regulären Steuersatz versteuert werden müssen.</p>
<p align="left">Quelle: Deubner Verlag, Mandanteninformationen<br />
Foto Petra Bork/pixelio.de</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wenn der Arbeitgeber die Fortbildung zahlt</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jun 2012 09:04:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerblog]]></category>

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		<description><![CDATA[Bildet sich ein Arbeitnehmer auf Kosten seines Arbeitgebers beruflich fort, ist darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.  Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter eine Kostenübernahme bei Ausbildungsdienstverhältnissen und beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht als steuerpflichtigen Vorteil ansehen. Für Ausbildungsdienstverhältnisse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/06/224356_web_R_K_B_by_Stephanie-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-369" title="224356_web_R_K_B_by_Stephanie Hofschlaeger_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/06/224356_web_R_K_B_by_Stephanie-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="145" /></a>Bildet sich ein Arbeitnehmer auf Kosten seines Arbeitgebers beruflich fort, ist darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. </p>
<p align="left">Das Bundesfinanzministerium hat nun erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter eine Kostenübernahme bei Ausbildungsdienstverhältnissen und beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht als steuerpflichtigen Vorteil ansehen. Für Ausbildungsdienstverhältnisse gilt: </p>
<p align="left">Ist der Arbeitgeber der Schuldner der Studiengebühren, wird wegen eines unterstellten eigenbetrieblichen Interesses kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Somit sind auch Gebühren eines dualen Studiums, die der Arbeitgeber als unmittelbarer Schuldner übernimmt, kein Arbeitslohn. Ist der Arbeitnehmer der Schuldner der Studiengebühren, liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet hat und die übernommenen Kosten bei Kündigung des Arbeitnehmers zurückverlangen kann.</p>
<p align="left"><span id="more-368"></span></p>
<p>Für berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen gilt: Grundsätzlich wird ein berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung angesehen, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. In diesem Fall führt eine Kostenübernahme nicht zu Arbeitslohn, denn es liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. </p>
<p align="left">Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren, liegt ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse (= kein steuerpflichtiger Vorteil) nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme vorab schriftlich zugesagt hat. </p>
<p align="left">Schuldet der Arbeitgeber die Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt (= kein steuerpflichtiger Vorteil). Der Arbeitgeber muss auf der ihm vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben. Eine Kopie des ergänzten Belegs muss er zudem zum Lohnkonto nehmen. </p>
<p align="left">Die Übernahme von Studienkosten in Form eines Darlehens löst keine lohnsteuerlichen Folgen aus, wenn marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen wurden.</p>
<p align="left">Quelle: Deuber-Verlag Mandanteninformationen</p>
<p align="left">Foto: pixelio.de/Stephanie Hofschläger</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuerliche Behandlung der Bezüge an Bundesfreiwilligendienstleistende</title>
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		<pubDate>Thu, 24 May 2012 13:35:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gabriele Gründling</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerblog]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher waren Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des Wehrsoldgesetztes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WSG) und Zivildienstleistende aufgrund des Zivildienstgesetztes (§ 35 ZDG) erhielten, steuerfrei (§ 3 Nr. 5 EStG). Die Wehrpflicht wurde ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst ersetzt (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz vom 28.4.2011, BGBl. I [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/05/235218_web_R_K_B_by_Stephanie-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-363" title="235218_web_R_K_B_by_Stephanie Hofschlaeger_pixelio.de" src="http://kanzlei.org/wp-content/uploads/2012/05/235218_web_R_K_B_by_Stephanie-Hofschlaeger_pixelio.de_.jpg" alt="" width="204" height="163" /></a>Bisher </strong>waren Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des Wehrsoldgesetztes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WSG) und Zivildienstleistende aufgrund des Zivildienstgesetztes (§ 35 ZDG) erhielten, steuerfrei (§ 3 Nr. 5 EStG).</p>
<p>Die Wehrpflicht wurde ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst ersetzt (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz vom 28.4.2011, BGBl. I 2011, 678).</p>
<p>Daneben wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt (Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.4.2011, BGBl. I 2011, 687).</p>
<p><strong>Jetzt </strong>gehen Freiwilligendienstleistende künftig ein Dienstverhältnis ein.</p>
<p><span id="more-362"></span></p>
<p>Die Bezüge (insbesondere sog. Taschengeld) für den Bundesfreiwilligendienst werden &#8211; vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung &#8211; <strong>zunächst </strong>und solange im Billigkeitswege (§ 163 AO) <strong>steuerfrei </strong>gestellt, wie die Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden ebenso steuerfrei behandelt werden.</p>
<p>Unabhängig davon müssen die Arbeitgeber auch bei einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten, insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung 2011/2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung) und die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null). </p>
<p>Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetztes (JStG) 2013 vorgelegt. Im Rahmen des JStG 2013 ist geplant die Steuerbefreiung für Geld- und Sachbezüge (§ 3 Nr. 5 EStG-E) zu überarbeiten. Die Steuerbefreiung für Geld- und Sachbezüge soll sich sodann auf Wehrpflichtige des Grundwehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz und auf Zivildienstleistende (§ 35 ZDG) sowie auf die Heilfürsorge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WSG) beschränken. Daraus folgt, dass die <strong>Entlohnung für sog. „Bufdis</strong> (= Bundesfreiwilligendienst Beschäftigte)“ <strong>steuerpflichtig </strong>wird.</p>
<p>Quelle <a href="http://www.zeitstaerken.de/aktuelles.html">http://www.zeitstaerken.de/aktuelles.html</a> - Jürgen Hegemann</p>
<p>Foto pixelio.de / Stephanie Hofschläger</p>
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